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Kurzgeschichten

16./17.Jahrh.
Was man beim Feiern zu beachten hatte

1604-1653
Streit wegen des Kloster Escherder Landes im Lütjen Gestorfer Felde

1665
Saufgelage und eine Schlägerei auf dem Gutshofe des Georg v.Ilten

1668
Gograf Heinemann musste Luder ins Jeinser Holz bringen lassen

29.12.1681
Streit wegen einer gerissenen Gans

1683
Der Lehmkuhlenstreit

1683
Streit wegen der ein Schwein reißenden Hunde zwischen Vogt Jürgen Kaiser und dem Stadtschreiber Jobst Wecke

1684
Mühlenmahlzwangprozeß - Wwe. v. Staffhorst wollte sich einem Mahlzwang in der Kalenberger Mühle nicht unterwerfen

8.10.1684
Der Wasser-Pump-Prozeß

Pastor Lüdemann wuße nicht, ob ihm vom Kirchenland das Weinkaufgeld zustand

1686
Gestorfer Pfarrkötner wollten den Weinkauf an den neuen Pastor nicht bezahlen

1697
Raubüberfall vorm Horn in der Lütjen Gestorfer Flur

Tagesgeschehnisse:   1600-1609     1610-1619     1620-1629     1630-1639     1640-1649     1650-1659  
1686

Pastor Lüdemann wuße nicht, ob ihm vom Kirchenland das Weinkaufgeld zustand

Vom Mittelalter bis ins 19.Jahrhundert hinein mussten die Hofwirte beim Grundherrn- und Hofwirtwechsel ein sogenanntes Weinkaufgeld bezahlen. Auch die Scheffelländereien, die von den Grundherren an die Meier- und Kötnerhöfe ausgetan waren, unterlagen zum größeren Teil dem Weinkaufzwang. Beim Gestorfer Kirchenland, das seit der Reformation mehreren Kötnern überlassen war, wusste man nicht, ob dem Pastor bei der Neueinführung ein Weinkaufgeld zustand. Die Gestorfer Kirchenlandinhaber hatten bei den letzten Pfarrherrnwechseln keinen Weinkauf zahlen brauchen. Sie weigerten sich der Forderung des Pastors Lüdemann nachzukommen, weil sie bei seinen Vorgängern nicht zu solch einer Zahlung genötigt worden und nicht hierzu verpflichtet seien. Der auf die Gestorfer Pfarrstelle neu eingesetzte Pastor Levin Kasper Lüdemann glaubte, dass ihm, wie von den Pfarrkötnerhöfen auch vom Kirchenland das Weinkaufgeld zustehe. Er hatte jedoch keine beweiskräftigen Unterlagen hierfür und die zeitigen Altarristen konnten oder wollten ihm keine Auskunft geben.
Daneben bestanden auch wegen dem je Morgen Kirchenland zu zahlenden Zins zwischen dem Pastor und den Landinhabern Unstimmigkeiten, weil für die 22 1/2 Morgen Kirchenland in den einzelnen Flurteilen ein verschiedener Zins zu zahlen war.

Am 11.10.1686 wandte sich der Pastor Levin Kasper Lüdemann brieflich an den Amtmann Schulze und zeigte u.a. an: "... dass er und der Altarrist Henning Ridder Nr.55 nicht wissen, ob bei einem Pfarrwechsel mir von dem Gestorfer Kirchenland in der Gestorfer und Adenser Gemarkung ein Weinkaufgeld zukommt."
Pastor Lüdemann schrieb weiter: "Ich bedaure höflichst, wenn ich mich wegen des Kirchenlandes geirrt haben sollte, da dies Kirchenland nach der Aussage des Altarristen Henning Ridder nicht nur bei den Pfarrkötnerhöfen zu finden ist. So wahr ich in meiner höchsten Not und mit der Hilfe Gottes hoffe, dass es die Meinung des Herrn Amtmannes ist, dass ich nicht gewillt war, den Herrn Amtmann zu hintergehen, ist dies geschehen.
Der Altarrist Henning Ridder ist auch unschuldig. Er ist in Sorgen gestanden, er würde durch längeres Stillschweigen bei der Irrung mit verantwortlich werden, zumal er mit dem sel. Pastor Herrn Magister Karl Heinrich Stisser und dem Altarristen Heinrich Bessel Nr.97 nach Kurt Borchers Nr.63 gegangen, als dieser im Sterben gelegen. Selbiger Kurt Borchers war über 30 Jahre Altarrist und hat wegen seines Alters als solcher abgedankt. Sie haben Borchers wegen des Kirchenland-Weinkaufs befragt. Borchers bezeugte kurz vor seinem Tode, dass die Leute bei seiner Verwaltung den Weinkauf entrichtet, wenn sie Kirchenland neu angenommen hätten. Hierzu ist der jetzige Altarrist Henning Ridder der Meinung, dass damals Kurt Borchers den Weinkauf für die Kirche von den Leuten gefordert, die vorher noch kein Kirchenland gehabt und es frisch hinzugemeiert hätten.
Zu dem Landzins ist noch zu bemerken, dass auf dem anderen Lande, weil dort das Brakjahr mitbezahlt wird, jeder Morgen Saat auf 2 Tlr. 24 gr. Zins kommt, weil man jährlich von dem Morgen 2 Tlr. geben müsse. Vom Kirchenland gebe der Kötner jedoch vom Morgen das 1.Jahr nur 2 Himten Roggen, das 2.Jahr 2 Himten Gerste, das 3.Jahr 2 Himten Hafer und das Brakjahr nichts.
Altarrist Henning Ridder me int, dass ich an dem beschriebenen Weinkauf und dem Kirchenlandzins ein Recht habe.
Ich bitte den Herrn Amtmann, mir meine wahren Rechte mitzuteilen und mir durch den Gestorfer Voigt mein zukünftiges Verhalten zu befehlen. Wenn ich mich in der Sache verlaufen und geirrt habe, möge man mir verzeihen. Ich will lieber ohne Schuld gedoppelt so viel Anderen geben, als mit Unrecht den geringsten Heller begehren oder mich in den Verdacht eines unbilligen Beginnens begeben. Unter schuldigstem Gruße und göttlicher Ergebung ...
Ihr gehorsamst schuldiger Diener
Levin Kasper Lüdemann, Pfarrherr in Gestorf."

(Quelle: N.St.A. Hann.74 Calenberg J.V 4 Nr.6)


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